Your Browser Does Not Support JavaScript. Please Update Your Browser and reload page. Have a nice day! AGB - Peak Ace

Wie können wir euch unterstützen?

Ansprechpartner

    *Pflichtfeld







    Peak Ace AG, Leuschnerdamm 13, 10999 Berlin | Telefon: +49 (0)30 – 832 117 447

    Allgemeine Geschäftsbedingungen  

    für  

    Aufträge über Online Marketing Dienstleistungen 

     

    der 

    Peak Ace AG, Leuschnerdamm 13, 10999 Berlin 

    (Stand Juli 2023) 

     

     

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber („Auftraggeber“) und der Peak Ace AG, Leuschnerdamm 13, 10999 Berlin („Peak Ace“) (Auftraggeber und Peak Ace im Folgenden auch als die „Parteien“ bezeichnet) in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Fassung.  

     

    Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB insbesondere auch bei schriftlich, per E-Mail, per Fax oder telefonisch neu erteilten Aufträgen. 

     

    Anderslautende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn Peak Ace diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt ebenso, wenn Peak Ace in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt. 

     

    1. Vertragsgegenständliche Leistungen 

    1.1. Peak Ace berät und unterstützt den Auftraggeber in verschiedenen Leistungsbereichen des Online Marketings, insbesondere und einschließlich Dienstleistungen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO), zum PPC Advertising (PPC), Performance Social Advertising (PSA), im Bereich Content Marketing (CM) sowie Dienstleistungen im Bereich Marketing Technology (MAT). Die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen sind im jeweiligen Angebot („Angebot“) oder Servicevertrag („Servicevertrag“) jeweils detailliert beschrieben (nachfolgend „Services“ genannt).

    1.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von Peak Ace freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch Peak Ace oder mit Beginn der Leistungserbringung durch Peak Ace zustande. 

    1.3. Die in den Leistungsbereichen jeweils vereinbarten Services werden im Hinblick auf die im Angebot bzw. im Servicevertrag angegebenen Webseiten des Auftraggebers erbracht (nachfolgend einschließlich aller Unterseiten „Zielwebseiten“ genannt).  

    1.4. Die Suchmaschinen, auf welche die Services abzielen, (nachfolgend zusammenfassend „Suchmaschinen“ genannt) bzw. im Fall von PSA Services, die Netzwerke (nachfolgend zusammenfassend „Netzwerke“ genannt) werden jeweils im betreffenden Angebot bzw. im betreffenden Servicevertrag genannt.  

    1.5. Soweit Peak Ace im Rahmen von PPC- oder PSA-Services Aufträge an Suchmaschinen oder Netzwerke erteilt bzw. Buchungen bei diesen vornimmt, erfolgt dies im Namen und – wenn nicht abweichend vereinbart – für Rechnung des Auftraggebers, gegebenenfalls über den/die Account(s) des Auftraggebers in dem, für die/den Internetdienst(e) relevanten Buchungstool (nachfolgend „Auftraggeber-Account“). Der Auftraggeber erteilt Peak Ace hiermit die Vollmacht, für den Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Aufträge und/oder Buchungen bei den Suchmaschinen bzw. Netzwerken zu erteilen bzw. vorzunehmen. Etwaige Auftraggeber-Accounts werden von Peak Ace im Agentur-Account der Suchmaschinen bzw. Netzwerken, für Google beispielsweise via Multi Client Center (MCC), geführt. 

    1.6. Peak Ace schuldet das pflichtgemäße Bemühen um eine optimierte Interaktion mit den vertragsgegenständlichen Suchmaschinen bzw. Netzwerken (z.B. optimierte Auffindbarkeit der Zielwebseiten (SEO) oder optimierte Platzierung von Werbeanzeigen (PPC/PSA)) unter fachkundiger Berücksichtigung der bekannten Geschäftsinformationen des Auftraggebers sowie der öffentlich bekannten Parameter der Suchmaschinen bzw. Netzwerke, die für die Auffindbarkeit und Platzierung relevant sind. Ein bestimmter Erfolg für die Auffindbarkeit oder Platzierung ist nicht geschuldet, da dieser letztendlich von den nicht offenkundigen Algorithmen der jeweiligen Suchmaschine abhängt. Neben den durch die Parteien beeinflussbaren Faktoren, die sich jeweils pro Service unterscheiden (z.B. Keywords, maximaler Cost per Click, Anzeigentexte, Kampagnenstruktur, Website Inhalte, URL-Struktur, Aufbau des Quelltextes, etc.) können weitere, nicht beeinflussbare Parameter für die Algorithmen maßgeblich sein. 

     

    2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers  

    2.1. Der Auftraggeber stellt Peak Ace aussagekräftige Informationen über sein Unternehmen, seine Produkte, die Kampagnenziele und das von ihm bediente Marktsegment zur Verfügung und teilt Peak Ace sämtliche bekannte Umstände mit, die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind. 

    2.2. Der Auftraggeber wird Peak Ace Änderungen seiner Firmierung, Anschrift oder Ansprechpartner sowie eine Änderung einer gegenüber Peak Ace erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Änderung der Vertretungsmacht in das Handelsregister eingetragen ist. 

    2.3. Soweit zur Durchführung der Services erforderlich, stellt der Auftraggeber Peak Ace die für die Erstellung von Inhalten (z.B. Werbeanzeigen oder Werbeanzeigeninhalte, Texte, Bilder, etc.) erforderlichen, unternehmenseigenen Inhalte (z.B. Logos, Bilder, Videos, Produktinformationen, Keywordlisten und ggfs. Texte) zur Verfügung („Kundeninhalte“). Der Auftraggeber garantiert, dass er bezüglich der Kundeninhalte über die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Rechte verfügt, räumt Peak Ace die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte hieran ein und stellt Peak Ace diesbezüglich gegen die Geltendmachung Dritter auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. 

    2.4. Der Auftraggeber wird Peak Ace für die Dauer des Vertrages stets über die aktuellen eigenen Planungen und Strategien informieren, welche für die Services relevant sein könnten, um eine möglichst gute Unterstützung und Informationstransparenz zu gewährleisten.  

    2.5. Soweit nicht abweichend geregelt, wird der Auftraggeber von Peak Ace angefragte Entscheidungen (z.B. bezüglich erforderlicher Freigaben) für den reibungslosen Ablauf der Vertragsdurchführung zeitnah treffen und diese schriftlich (auch per E-Mail) mitteilen. Kann der Auftraggeber eine angefragte Entscheidung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen treffen, so gilt die Anfrage, soweit nicht abweichend geregelt, als abgelehnt. Die Freigabe von durch Peak Ace erstellte Inhalte (z.B. im Rahmen von CM-Services) sind in Ziff. 4.3 gesondert geregelt. 

    2.6. Der Auftraggeber garantiert Peak Ace während der Vertragslaufzeit den Zugang zu allen zur Vertragsdurchführung erforderlichen Auftraggeber-Accounts. Soweit benötigt, wird der Auftraggeber Peak Ace für die Vertragsdurchführung erforderliche Vollmachten und/oder Registrierungsbestätigungen auf entsprechende Anforderung durch Peak Ace zeitnah zur Verfügung stellen.

    2.7. Soweit zur Erfolgsmessung und/oder Kostenkontrolle ein Conversion Tracking Bestandteil der Leistungen ist, vereinbaren die Parteien, das Conversion Tracking Tool der jeweiligen Suchmaschine (z.B. Google Conversion Tracking) als Methode zur Messung der Conversions zu nutzen. Der Kunde stellt sicher, dass der Tracking-Code der jeweiligen Suchmaschine (im Folgenden „Tracking-Code“) in die Zielwebseiten integriert wird, Peak Ace Zugang dazu erhält und der Tracking-Code nicht vor Ende der Vertragslaufzeit entfernt wird.

    2.8. Darüber hinaus erhält Peak Ace auch für alle weiteren relevanten Zielwebseitenbereiche auf Anfrage einen (Administrations-)Zugang, soweit dieser im Hinblick auf die Informationstransparenz oder die vertragsgegenständlichen Aufgaben hilfreich sein kann. 

    2.9. Die Vertragsdurchführung erfordert eine kooperative Zusammenarbeit der Parteien. Ist die Erfüllung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers nicht oder teilweise nicht möglich, ist Peak Ace nicht bzw. nur auf Grundlage der erfolgten Kooperation verpflichtet, zu leisten. Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber entsteht, ist vom Auftraggeber zu vergüten. 

     

    3. Betriebsgeheimnisse 

    3.1. Die von Peak Ace im Rahmen der Services erarbeiteten und dauernd optimierten Inhalte und Strukturen (z.B. Keywordstrategien, -analysen, -listen, Performance Marketing Strategien, Prozesse der Ideation, der Content Creation, des Seedings und des Outreachs im Content Marketing, Werbeanzeigentexte und/oder Accountstrukturen) beruhen auf dem besonderen Know-How von Peak Ace und stellen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis von Peak Ace dar („Peak Ace Know-How“). Dies gilt nicht für die Kundeninhalte. 

    3.2. Peak Ace räumt dem Auftraggeber für die Laufzeit der Services ein einfaches Nutzungsrecht an Peak Ace Know-How ein, welches nicht an dritte Unternehmen, die nicht gem. §§ 15 ff. AktG mit dem Auftraggeber verbunden sind, („Dritte“) übertragen werden kann. Vorgenannte Rechtseinräumung steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber. 

    3.3. Der Kunde verpflichtet sich, Peak Ace Know-How während der Vertragslaufzeit gegenüber Dritten geheim zu halten und Mitarbeitern nur dann zugänglich zu machen, wenn eine wirksame und mindestens vergleichbare Geheimhaltungsverpflichtung besteht und die Kenntnis des Mitarbeiters für die Teilnahme an der Kampagne erforderlich ist.  

    3.4. Der Auftraggeber wird Zugangsdaten zu etwaigen Auftraggeber-Accounts nicht an Dritte herausgeben sowie sorgfältig und sicher aufbewahren. Die Herausgabe von Zugangsdaten an Dritte bedarf während der Laufzeit des Vertrages der vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien (auch per E-Mail möglich).  

    3.5. Peak Ace Know-How unterliegt der Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß nachstehender Ziffer 9. 

    3.6. Für die Dauer einer vereinbarten Mindestlaufzeit des jeweiligen Services (vgl. Ziff 14.3) ist der Auftraggeber zur eigenen Nutzung und Verwertung der Keywordlisten sowie der Accountstruktur nicht berechtigt. Im Falle der Vertragsbeendigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Auftraggeber verpflichtet sämtliches bei ihm vorhandenes Peak Ace Know-How zu vernichten bzw. zu löschen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit des jeweiligen Services ist der Auftraggeber zur vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung der Keywordlisten und der Accountstruktur gemäß vorstehender Ziffer 3.2 berechtigt.  

     

    4. Exklusive Arbeitsergebnisse und interaktive Inhalte 

    4.1. Soweit Peak Ace im Rahmen der Erbringung der Services selbst Inhalte exklusiv für den Auftraggeber erstellt, wie z.B. Landingpages, Grafiken, Infografiken, Whitepaper oder Illustrationen im Rahmen von CM-Services oder Werbeanzeigen im Rahmen von PPC- oder PSA-Services („exklusive Arbeitsergebnisse“), räumt Peak Ace dem Auftraggeber die ausschließlichen, weiterübertragbaren Rechte an den exklusiven Arbeitsergebnissen zur unternehmensbezogenen Nutzung derselben zeitlich uneingeschränkt im vertragsgegenständlichen Rahmen, d.h. territorial und inhaltlich beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Online-Nutzung, ein. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von Peak Ace erstellten exklusiven Arbeitsergebnisse sowie ihre Lizenzierung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Peak Ace zulässig. Vorgenannte Rechtseinräumung gemäß Satz 1 steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber. 

    4.2. Soweit sich aus der erforderlichen Einholung von Drittrechten Einschränkungen hinsichtlich der vorgenannten Rechtseinräumung ergeben, wird Peak Ace den Auftraggeber darauf hinweisen.  

    4.3. Die Bestimmungen in Ziffer 2.2 und Ziffer 5.1 bleiben hiervon unberührt. 

    4.4. Soweit Peak Ace Inhalte für den Auftraggeber erstellt, die einer gesonderten Freigabe durch den Auftraggeber bedürfen, wie z.B. Designleistungen im Rahmen von CM-Services, wird Peak Ace dem Auftraggeber einen finalen Entwurf vorlegen, verbunden mit einer angemessenen Frist zur schriftlichen Freigabe (auch per E-Mail möglich), die mindestens acht Werktagsarbeitsstunden während der üblichen Geschäftszeiten (vgl. Ziffer 6.3) beträgt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Freigabe, gilt der Entwurf als abgenommen. Peak Ace ist verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers bis zu zwei Nachbesserungsentwürfe vorzulegen. 

    4.5. Von Peak Ace erstellte, interaktive Inhalte funktionieren am besten mit der neuesten Version der gängigen Desktop-Browser Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera und Microsoft Edge. Peak Ace gewährleistet jedoch auch Unterstützung für die folgenden Browser:

    Desktop: 

    • Google Chrome: jeweils aktuelle Version, einschließlich der beiden vorangegangenen Versionen
    • Mozilla Firefox: jeweils aktuelle Version, einschließlich der beiden vorangegangenen Versionen
    • Apple Safari: jeweils aktuelle Version, einschließlich der beiden vorangegangenen Versionen
    • Microsoft Edge

    Tablet und Smartphone

    • Android Chrome auf allen Android-Geräten mit Version Android OS 6 und höher
    • Mobile Safari auf allen iOS-Geräten mit iOS Version 10 und höher

    Weitergehende Kompatibilität und Unterstützung können nicht gewährleistet werden.

    4.6. Nutzungsrechte für Entwürfe, die vom Auftraggeber abgelehnt und nicht ausgeführt wurden, verbleiben bei Peak Ace. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von Peak Ace, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind. 

    5. Verantwortlichkeit für rechtliche Vorgaben 

    5.1. Peak Ace ist nicht verpflichtet, die im Rahmen der Vertragsdurchführung ausgewählten Keywords, veröffentlichten und verlinkten Inhalte, einschließlich gestalteter Werbeanzeigen und verlinkter Webseiten, auf Vereinbarkeit mit rechtlichen Vorgaben, z.B. telemedien-, presse-, wettbewerbs- oder markenrechtlicher Bestimmungen, sowie anerkannten Verhaltensregeln von Berufsverbänden (insbesondere des deutschen Werberats) zu überprüfen; dies obliegt allein dem Auftraggeber. Peak Ace wird sich jedoch nach besten Kräften bemühen, allgemein bekannte und offensichtliche Rechtsverstöße zu vermeiden, wie z.B. die Nutzung bekannter Marken als Keywords oder das Verfassen unlauterer Anzeigentexte. 

    5.2. Wenn der Auftraggeber die Verwendung einer fremden Marke (z.B. Buchung einer Drittmarke als Keyword) ausdrücklich beauftragt (Beauftragung per E-Mail ausreichend), trägt der Auftragnehmer das diesbezügliche Risiko und wird Peak Ace bezüglich aller diesbezüglich von Dritten geltend gemachter Ansprüche und Kosten freistellen. Gleiches gilt, wenn Dritte Peak Ace wegen möglicher Rechtsverstöße oder Verletzungen von Rechten Dritter in Anspruch nehmen, die aus vom Auftraggeber übermittelten Inhalten resultieren.  

    5.3. Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig unverzüglich von einer möglichen Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen, sobald sie ihrerseits Kenntnis von einem diesbezüglichen Risiko erhalten haben, z.B. durch einen Hinweis des Rechtsinhabers. 

    5.4. Sollte im Rahmen der Erbringung von PPC- oder PSA-Services eine Werbeanzeige aufgrund eines rechtsverletzenden Keywords oder Placements abrufbar sein, was z.B. durch automatisierte Werbemittel der Internetdienste auch dann möglich ist, wenn dieses Keyword nicht gebucht worden ist, wird Peak Ace das betreffende Keyword oder Placement unverzüglich nach Kenntnisnahme (während der üblichen Geschäftszeiten gemäß Ziffer 6.3) von der Anzeigenkampagne ausschließen. Peak Ace übernimmt keine Gewähr, dass der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber sich an den Ausschluss hält.

     

    6. Kommunikation und Ansprechpartner 

    6.1. Die Parteien stellen für die Kommunikation zur Durchführung des Auftrags jeweils einen Ansprechpartner zur Verfügung: 

    Peak Ace: Sara Schaarschmidt 

    E-Mail: [email protected] 

    Tel.: +49-30-832-117-790 

     

     („Vertragsmanager“). 

    6.2. Die Parteien stellen für die einzelnen Servicebereiche zudem verantwortliche Ansprechpartner zur Verfügung, die für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen.  

    6.3. Peak Ace stellt die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners während der üblichen Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr (CET) außer gesetzliche Feiertage in Berlin („übliche Geschäftszeiten“) sicher. 

     

    7. Vergütung  

    7.1. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 

    7.2. Soweit die Parteien für den jeweiligen Service, z.B. im Bereich von SEO- oder CM-Services, ein zeitraumbezogenes Budget (z.B. monatliches Budget) („Retainer-Budget“) vereinbaren, wird dieses nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (z.B. Monat) im Nachgang in Rechnung gestellt. Die Services von Peak Ace werden grundsätzlich nach Aufwand, d.h. nach geleisteten Service-Stunden berechnet. Die Stundenzusammensetzung kann sich je nach anfallenden Tätigkeiten von einem zum anderen Abrechnungszeitraum unterscheiden. Der Auftraggeber erhält jeweils zum Monatsende ein vollständiges Reporting über geleistete Stunden (aufgeschlüsselt nach eingesetzten Mitarbeitern) und des damit verbrauchten Retainer-Budgets. Wird in einem Abrechnungszeitraum weniger Retainer-Budget als das vereinbarte verwendet, wird das nicht verwendete Retainer-Budget in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen (z.B. Folgemonat). Das Retainer-Budget aus diesem Übertrag kann innerhalb der darauffolgenden drei (3) Monate abgerufen werden und verfällt im Falle des Nichtabrufs. Bei Vertragsbeendigung verfällt nicht abgerufenes Retainer-Budget. Wird in einem Abrechnungszeitraum das vereinbarte Retainer-Budget überschritten, entscheidet Peak Ace bis zu einer Überschreitung um maximal 10% selbstständig, ob die Mehrarbeit geleistet wird; in diesem Falle wird die Überschreitung vom Retainer-Budget des nachfolgenden Abrechnungszeitraums (z.B. Folgemonat) abgezogen. Zeichnet sich ab, dass das vereinbarte Retainer-Budget im Abrechnungszeitraum um mehr als 10% überschritten werden muss, wird Peak den Auftraggeber hiervon unterrichten und die 10% überschreitende Mehrarbeit nur nach Freigabe durch den Auftraggeber (auch per E-Mail möglich) leisten. Das über die 10%-Grenze hinausgehende, zusätzlich verwendete Budget wird am Ende des Abrechnungszeitraums gesondert in Rechnung gestellt.  

    7.3. Soweit die Parteien für die Services, eine pauschale monatliche Mindestvergütung nach Aufwand oder Werbebudget vereinbaren (nachfolgend „Agenturbetreuungsminimum“), wird das Agenturbetreuungsminimum auf die stunden- oder werbebudgetabhängige Vergütung angerechnet. Das Agenturbetreuungsminimum wird seitens Peak Ace monatlich im Nachgang, d.h. jeweils nach Ende des abzurechnenden Monats, in Rechnung gestellt. Sofern die stunden- oder werbebudgetabhängige Vergütung das Agenturbetreuungsminimum übersteigt, erfolgt eine Berechnung auf der Grundlage der/des über das Agenturbetreuungsminimum hinausgehenden Service-Stunden bzw. eingesetzten Werbebudgets zu den vereinbarten Preisen. Der Auftraggeber erhält jeweils zum Monatsende ein vollständiges Reporting über geleistete Stunden (aufgeschlüsselt nach eingesetzten Mitarbeitern) bzw. über das eingesetzte Werbebudget.  

    7.4. Soweit die Parteien für PPC- oder PSA-Services eine prozentuale Vergütung vereinbaren, welche von der Höhe des monatlich ausgegebenen Werbebudgets abhängig ist („Werbebudget“), wird diese monatlich im Nachgang, d.h. jeweils nach Ende des abzurechnenden Monats, auf der Grundlage der gebuchten Werbebudgets in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber erhält jeweils zum Monatsende ein vollständiges Reporting über die gebuchten Werbebudgets, z.B. in Form eines Google Data Studio Reports.

    7.5. Soweit die Parteien für den jeweiligen Service eine rein stundenabhängige Vergütung vereinbaren, wird diese als monatliche Vergütung nach den im Monat geleisteten Service-Stunden berechnet („stundenabhängige Vergütung“). Die stundenabhängige Vergütung wird im Nachgang, d.h. jeweils nach dem Ende des abzurechnenden Monats, auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber erhält jeweils zum Monatsende ein vollständiges Reporting über geleistete Stunden (aufgeschlüsselt nach eingesetzten Mitarbeitern). 

    7.6. Soweit die Parteien für den jeweiligen Service oder für ein Projekt eine einmalige Festpreisvergütung vereinbart haben, wird diese – nach Wahl von Peak Ace – monatlich nach Projektstand oder nach Projektende, aber jeweils nach Ende des abzurechnenden Monats, in Rechnung gestellt. 

    7.7. Soweit Peak Ace vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung damit beauftragt wird, Werbebudgets für den Auftraggeber bei Dritten zu buchen, wird Peak Ace dem Auftraggeber die von Peak Ace in diesem Rahmen verauslagten Kosten zuzüglich einer Handling Fee in Höhe von 4% der für Werbebudgets verauslagten Kosten („Handling Fee“) in Rechnung stellen und der Auftraggeber wird diese entsprechend ausgleichen. Die Handling Fee umfasst die folgenden in diesem Zusammenhang von Peak Ace erbrachten Leistungen: Handling der Werbebudgets, zusätzliche Aufwände bei Buchhaltung und Rechnungstellung sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand, Kosten der Währungsumrechnung und Kreditkartengebühren. Die Aufwände und die Handling Fee werden monatlich zum Monatsende in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass die monatliche Handling Fee weniger als 500,00 Euro beträgt, vereinbaren die Parteien, dass Peak Ace berechtigt ist, am Monatsende eine Handling Fee von 500,00 Euro in Rechnung zu stellen. 

    7.8. Soweit die Parteien für bestimmte Services eine abweichende, wie beispielsweise eine erfolgsbasierte, Vergütung vereinbaren, werden sie diese sowie die zu Grunde liegenden Faktoren gemeinsam schriftlich in einer gesonderten Vereinbarung festhalten, die vom Geltungsbereich dieser AGB umfasst ist.  

     

    8. Abrechnung  

    8.1. Für die vertragsgegenständlichen Leistungen von Peak Ace zahlt der Auftraggeber gegen eine den umsatzsteuerlichen Regelungen gemäß §§ 14, 14a UStG genügende Rechnung die vereinbarte Vergütung. 

    8.2. Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum, sofern keine andere Fälligkeit vereinbart wurde.  

    8.3. Erhält Peak Ace Kenntnis darüber, dass der Bonitätsindex des Auftraggebers nach den objektiven Kriterien einer handelsüblichen Wirtschaftsauskunftei (Creditreform, CRIF Bürgel etc.) erheblich herabgestuft oder als „schwach“ eingestuft wird, ist Peak Ace berechtigt, die Abrechnung der Services an den Auftraggeber durch entsprechende Mitteilung (auch per Email möglich) auf Vorkasse umzustellen. 

    8.4. Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung in Rechnung gestellter Services ganz oder teilweise in Verzug, werden sämtliche noch offenen Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. 

    8.5. Übersteigt die monatliche Vergütung (z.B. das Agenturbetreuungsminimum gem. Ziff. 7.3 oder die Handling Fee gem. Ziff. 7.7) das vom Factoringpartner der Peak Ace (derzeit Targobank) festgelegte Limit für Forderungen („Kreditlimit“), ist Peak Ace nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden (auch per E-Mail möglich) berechtigt, eine einmalige Sicherheitsleistung in Höhe von zwei monatlichen Vergütungen („Sicherheitsleistung“) zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist vom Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung durch die Peak Ace zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird so lange einbehalten, wie die monatlichen Vergütungen das Kreditlimit übersteigen und wird am Ende der Vertragslaufzeit bzw. bei Beendigung des Vertrages innerhalb der in Ziffer 14.5 genannten Frist zurückerstattet, sofern sie nicht in Anspruch genommen wurde. Ist der Kunde mit der Zahlung einer in Rechnung gestellten Vergütung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 14 Tage in Verzug, ist Peak Ace berechtigt, alle ausstehenden Rechnungen für fällig zu erklären und die ausstehenden Beträge von der Sicherheitsleistung abzuziehen. Wenn die Sicherheitsleistung die ausstehenden Vergütungen nicht deckt, ist Peak Ace nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden (auch per E-Mail) berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen auszusetzen und erst wieder zu beginnen, wenn die ausstehenden Vergütungen einschließlich Zinsen an Peak Ace gezahlt wurden. 

    8.6. Peak Ace ist berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugseintritts Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Kommt der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer in Rechnung gestellten Leistung in Verzug, ist Peak Ace berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen auszusetzen und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an Peak Ace ausgeglichen wurden. 

     

    9. Reisekosten 

    9.1. Peak Ace werden etwaige Reisekosten für vom Auftraggeber freigegebene erforderliche Reisen in folgendem Rahmen erstattet: Kosten der An- und Abreise zum Standort des Auftraggebers (Bahn, Flug, Mietwagen, Taxi) sowie notwendige Übernachtungskosten eines 3- oder 4-Sterne-Hotels oder -Appartements. Peak Ace wird sich Reisekosten vom Auftraggeber vorab schriftlich (per E-Mail ausreichend) freigeben lassen.  

    9.2. Reisezeiten für vom Auftraggeber freigegebene erforderliche Reisen werden in Höhe von 50% des für den eingesetzten Mitarbeiter vereinbarten Vergütungssatzes abgerechnet. 

    9.3. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt abrechnungsbezogen im Rahmen der Rechnungslegung gemäß Ziffer 8. 

     

    10. Vertraulichkeitsverpflichtung 

    10.1. Jede Partei wird die ihr jeweils durch die andere Partei im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, betrieblichen Interna und sonstigen erkennbar vertraulichen Informationen (gemeinsam nachfolgend „Informationen“) vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen. 

    10.2. Dies gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt des Erhalts durch die andere Partei (a) bereits allgemein zugänglich waren oder ohne ihre Mitwirkung der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, oder (b) der empfangenden Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten zugänglich gemacht wurden, der hierzu berechtigt war, oder (c) aufgrund einer bestandskräftigen behördlichen oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind oder waren. 

    10.3. Die Beweispflicht für das Vorliegen einer der oben genannten Ausnahmen obliegt derjenigen Partei, die sich auf die Ausnahme beruft. 

    10.4. Mit den Parteien im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen dürfen vertrauliche Informationen nur insoweit zugänglich gemacht werden, als sie diese zur Erbringung ihrer vertragsgegenständlichen Leistung oder zur Erfüllung konzerninterner Berichtspflichten benötigen und die verbundenen Unternehmen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Subunternehmen dürfen vertrauliche Informationen nur insoweit zugänglich gemacht werden, als sie diese zur Erbringung ihrer konkreten Leistung benötigen und die Subunternehmen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die Parteien haften einander für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch verbundene Unternehmen und/oder Subunternehmen wie für eigene Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht. 

    10.5. Die Parteien stehen einander dafür ein, dass sie ihre Mitarbeiter, soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können, entsprechend dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichten, soweit sie nicht bereits nach ihren Arbeitsverträgen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 

    10.6. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

     

    11. Abwerbeverbot 

    Keine der Parteien darf angestellten Mitarbeitern der anderen Partei das Angebot machen, diese während der Dauer dieser Vereinbarung und bis zum Ablauf eines (1) Kalenderjahres danach einzustellen (Abwerbeverbot). Das Abwerbeverbot verpflichtet auch gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen der Parteien; die Parteien stehen insofern hiermit für die Handlungen der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen ein. Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht mehr dem bislang anstellenden Unternehmen zugutekommt, sondern ganz oder teilweise der abwerbenden Partei. Eine angebotene allgemeine Stellenausschreibung, die sich nicht gezielt an Mitarbeiter der anderen Partei richtet, ist nicht als Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot anzusehen. 

     

    12. Datenschutz 

    12.1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 

    12.2. Soweit Peak Ace personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag. 

     

    13. Haftung 

    13.1. Peak Ace haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für einfache und leichte Fahrlässigkeit haftet Peak Ace ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die einfach oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, für Vermögensschäden jedoch auf einen Höchstbetrag von EUR 3 Millionen, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Peak Ace in demselben Umfang. 

    13.2. Schadensersatzansprüche gegen Peak Ace verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung. 

     

    14. Vertragslaufzeit und Kündigung 

    14.1. Der Vertrag der Parteien über den Auftrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung des Angebots bzw. des Servicevertrages in Kraft. Die Gültigkeit des Vertrags richtet sich nach der längsten Gültigkeitsdauer der umfassten Angebote bzw. Serviceverträge, d. h. er bleibt in Kraft, solange eines der Angebote bzw. einer der Serviceverträge gültig ist. 

    14.2. Das Datum des Beginns der einzelnen Services ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Servicevertrag. 

    14.3. Soweit im Angebot bzw. Servicevertrag nicht abweichend vereinbart, hat jeder Service eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten, d. h. er kann erstmals zum Ende des sechsten vollen Kalendermonats mit einer Frist von acht (8) Wochen gekündigt werden (nachstehend „Mindestlaufzeit“). Danach kann ein Service von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

     

    14.4. Neben der ordentlichen Kündigung steht beiden Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung einer oder mehrerer betroffener Services aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 

    • wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät und offene Rechnungsbeträge trotz angemessener Nachfristsetzung nicht begleicht; 
    • bei groben Verstößen gegen vertragliche Pflichten oder wesentliche Mitwirkungs- und Nebenpflichten, die trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt werden. 

    14.5. Mit Beendigung des Vertrages wird Peak Ace dem Auftraggeber alle Auftraggeber-Accounts ordnungsgemäß übergeben, insbesondere keine Löschungen oder Umstrukturierungen derselben vornehmen. Im Falle der Erbringung von PPC- oder PSA-Services ist Peak Ace weitere sieben (7) Werktage (Montag bis Freitag) über das Vertragsende hinaus zum Zugriff berechtigt, um eine ordnungsgemäße Abrechnung durchführen zu können. Für den Fall, dass der Tracking-Code entgegen Ziffer 2.7 vor Ablauf der Vertragslaufzeit von den Zielwebseiten entfernt wird und daher eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht möglich ist, erfolgt die Berechnung auf Basis des Durchschnitts der letzten sechs (6) Monate bzw. aller vorangegangenen Monate, wenn noch keine sechs (6) Monate abgerechnet wurden. Für jeden Tag, an dem der Tracking-Code nicht in die Zielwebseiten eingebunden ist, werden zusätzlich 50% des Tagesdurchschnitts berechnet. 

    14.6. Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen (E-Mail ist nicht ausreichend). 

     

    15. Werbung 

    15.1 Peak Ace ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden nennen, insbesondere unter Verwendung der Firma und des Logos des Auftragnehmers, und mit der gemeinsamen Zusammenarbeit zu werben. 

    15.2 Peak Ace darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt auf der eigenen Website zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf mit Peak Ace verbundene Unternehmen.

     

    16. Factoring, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

    16.1. Peak Ace ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zur Geltendmachung und Einziehung an Factoringpartner abzutreten (Factoring).  

    16.2. Peak Ace ist zur Aufrechnung und Verrechnung mit allen Forderungen berechtigt, die Peak Ace gegenüber dem Auftraggeber, auch in Bezug auf unterschiedliche Services („Cross-Channel“), zustehen. 

    16.3. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Peak Ace mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers. 

    16.4. Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch Peak Ace ausgeschlossen.  

     

    17. Allgemeine Bestimmungen  

    17.1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn Peak Ace diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Dies gilt ebenso, wenn Peak Ace in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt. 

    17.2. Im Falle von Zweifelsfällen oder Widersprüchen finden die Regelungen im Angebot vorrangige Anwendung vor den Regelungen dieser Geschäftsbedingungen. 

    17.3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bedürfen Änderungen dieser AGB der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Die Verwendung von elektronischen Signaturen auf dem Vertragsdokument reicht zur Erfüllung dieses Schriftformerfordernisses aus. Gleiches gilt für die Übermittlung eines Scans einer unterzeichneten Vereinbarung per E-Mail.

    17.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag. 

    17.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.